Zur Annahme eines Bordlotsen sind verpflichtet:
1. Führer von Tankschiffen gemäß § 30 Abs. 1 Seeschiffahrtsstrassenordnung (SeeSchStrO)
2. Führer von anderen Seeschiffen ab 90m Länge oder ab 13m Breite oder ab 8m Tiefgang
Näheres (auch Ausnahmen) regelt die "Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde"
a) für ostwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen den Schleusen in Kiel-Holtenau und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm "Kiel",
b) für westwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenstation auf dem Leuchtturm "Kiel" und der äußeren Grenze der Zufahrt in Kiel-Holtenau,
c) alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde.
Der Tarif für den Lotsbezirk steht unter "Verschiedenes"-"Downloads" zur Verfügung. Südlich der Hafengrenze des Kieler Hafens gilt ein gesonderter Tarif